Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt teilweise unplausibel, konstruiert, widersprüchlich und widersprechen objektiven Beweismitteln. Auf sie kann nicht abgestellt werden bzw. nur dann, wenn sich diese mit anderen Beweismitteln erhärten lassen. Daran ändert freilich nichts, dass auch gegen den Straf- und Zivilkläger ein (sistiertes) Verfahren eröffnet worden war. Der Beschuldigte hatte, was auch sein letztes Wort vor Obergericht zeigt, während des ganzen Verfahrens die Tendenz, die Schuld zu externalisieren.