- Die Aussage, der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn zugefahren, habe ihn angeschaut und noch einen Schwenker gemacht, mag schliesslich durchaus dem realen Erleben des Beschuldigten entspringen. Diese Aussage ist nämlich auch dann nachvollziehbar, wenn sich dies auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers abspielte, als der Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision realisierte, dass er den Straf- und Zivilkläger übersehen hatte und dieser noch (vergeblich) auszuweichen versuchte. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt teilweise unplausibel, konstruiert, widersprüchlich und widersprechen objektiven Beweismitteln.