13), müsste er dies wissen. - Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insofern aufschlussreich, als dass er sehr viele (entlastende) Details bis vor die Kollision weiss; dann aber ist alles verschwommen und er weiss nichts mehr, bis er zuhause wieder etwas getrunken hat (315 Z. 12-30). Das könnte zwar für einen Schock sprechen, aber der Beschuldigte war gemäss dem Polizeiprotokoll ruhig und in gutem Zustand (pag. 16, Beobachtungen der Person). - Die Aussage, der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn zugefahren, habe ihn angeschaut und noch einen Schwenker gemacht, mag schliesslich durchaus dem realen Erleben des Beschuldigten entspringen.