d]) keinen Sinn ergeben. - Der Beschuldigte macht in seinen Einvernahmen häufig Nichtwissen und Nichterinnern geltend, und dies auch dort, wo es nicht zu erwarten ist. Dies betrifft nicht nur in der Frage der Schaltungsart des Getriebes, sondern zum Beispiel auch die Frage, ob das Terrain bei der Unfallkreuzung flach gewesen sei oder ein Gefälle aufgewiesen habe (pag. 316 Z. 43 f.). Als Angestellter der L.________ AG, die ihren Sitz am I.________-Weg 1 in G.________ hat, er mit der Strecke mithin vertraut ist (pag. 13), müsste er dies wissen.