die Kollision habe vielmehr stattgefunden, als er noch eingespurt und bereit zum Abbiegen entlang der Mittellinie auf seiner Fahrbahn gestanden sei. Diese Aussage widerspricht aber der Aussage des Zeugen E.________, welcher ein Anfahren zwecks Abbiegens festgestellt hat. Dieses Anfahren des Beschuldigten weist denn auch deutlich darauf hin, dass er den zweiten Motorradfahrer nicht wahrgenommen hat. Denn wenn nicht zum Abbiegen, würde das Anfahren bei dieser recht schmalen Strassenverzweigung (Breite der Strasse: 5.3 Meter an der Unfallstelle [pag. 24 lit. d]) keinen Sinn ergeben.