An dieser Erkenntnis ändert auch nichts, dass E.________ – anders als der Straf- und Zivilkläger – mit einem Sonnenschutzvisier gefahren war. - Ein plausibler Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger einen derart abnormen Fahrfehler begangen haben könnte und direkt auf den stehenden eingespurten Beschuldigten zugefahren wäre, ist schlicht nicht erkennbar, was letztlich ebenso ein sehr starkes Argument darstellt. Dass der Motorradfahrer einen Fahrfeh-