Es kann dazu auf das Gutachten des DTC verwiesen werden, wonach der Sonnenuntergang an diesem Abend um 20:50 Uhr stattfand, mithin fast drei Stunden nach dem Unfall (pag. 280). Die vom Beschuldigten behauptete Blendung des Straf- und Zivilklägers durch die Sonne erweist sich damit als nicht existent. Weder stand sie dazu tief genug noch schien sie von der Richtung her direkt auf den Straf- und Zivilkläger. An dieser Erkenntnis ändert auch nichts, dass E.________ – anders als der Straf- und Zivilkläger – mit einem Sonnenschutzvisier gefahren war.