Sowohl auf der offenbar von der Verteidigung eingereichten Fotografie (pag. 93) als auch im Gutachten DTC (pag. 280) ist ersichtlich, dass beim Kollisionspunkt nicht von einer direkten Sonneneinstrahlung auf die Fahrtrichtung des Straf- und Zivilklägers gesprochen werden kann. Es kommt dazu, dass der Kollisionspunkt für eine Blendung nicht entscheidend wäre, sondern vielmehr die Strecke nach dem Waldsaum. Da die Strasse dort eine Kurve nach Westen beschreibt, ist beim Ende des Waldsaums mit einer noch geringeren Sonneneinstrahlung als beim Kollisionspunkt zu rechnen. Zudem erwähnte E.________, dass die Sonne zwar sichtbar, aber nicht störend gewesen sei.