Der Beschuldigte konnte mit anderen Worten noch nicht wissen, dass diese Szene derart wichtig werden wird. Erst recht stehen diese Beobachtungen in Widerspruch zur bereits mehrfach erwähnten Erklärung gegenüber dem Zeugen E.________ («Di hani gseh, aber dr anger nid»). - Die Aussagen bezüglich der Blendung durch die Sonne lassen sich auch nicht objektiv erhärten. Die Kammer erkennt nicht, inwiefern der Beschuldigte «eindrucksvoll» erklärt haben soll, dass das Herausfahren aus dem Schatten dem Straf- und Zivilkläger Mühe bereitet haben soll. Sowohl auf der offenbar von der Verteidigung eingereichten Fotografie (pag. 93) als auch im Gutachten DTC (pag.