70 Z. 31 ff.). Diese Beobachtungen muten indes wegen ihres plötzlich hohen Detaillierungsgrades unglaubhaft an. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger derart beobachtete, noch bevor dieser über die Mittelinie und direkt auf ihn zugefahren kam, denn vor diesem Manöver – hätte ein solches stattgefunden, wovon die Kammer nicht ausgeht – hätte er keinen Anlass gehabt, für den Motorradfahrer eine derartige Aufmerksamkeit aufzubringen. Einem Fahrzeugführer kommen insbesondere im Sommer immer wieder Motorräder entgegen. Der Beschuldigte konnte mit anderen Worten noch nicht wissen, dass diese Szene derart wichtig werden wird.