- Dass die Behauptung, der Pick-up sei von selber in den I.________-Weg gefahren, fehlgeht, ergibt sich auch daraus, dass es sich nicht um einen Automaten, sondern um ein handgeschaltetes Auto handelte. Dass der Beschuldigte dies bis zur ersten polizeilichen Einvernahme, welche acht Monate nach dem Unfall stattfand, schon vergessen haben soll und die Aussage irrtümlich war, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch pag: 589 Z. 20 ff.: Die Fahrzeuge im Fahrzeugpark der L.________ AG sind bzw. waren offenbar grossmehrheitlich handgeschaltet.).