Sie nahm aber wahr, dass der Pick-up (bereits) im I.________-Weg stand. Wären im Übrigen die späteren Aussagen von E.________ korrekt, also dass der Wagen zuerst noch auf der Hauptstrasse gestanden wäre, ist davon auszugehen, dass dies K.________ erwähnt hätte. Sie hätte nämlich bei ihrer Weiterfahrt (leicht) ausweichen müssen. Die Kammer kommt insgesamt zum Schluss, dass K.________ in dem Moment zur Unfallstelle kam, als der Beschuldigte ausstieg und E.________ sowie F.________ am Unfallort ankamen.