26 11.3.3 Aussagen K.________ Für die Vorinstanz waren die Aussagen von K.________ ohne jeden Beweiswert, da diese ihre Schilderungen vom Überlegen und nicht auf der Basis von eigenen Feststellungen gemacht habe (pag. 369). Die Kammer schliesst sich dem im Grundsatz an. K.________ hat die Kollision nicht gesehen, da sie erst einige Sekunden später zum Unfallort (nota bene aus der leichten Linkskurve mit Bäumen am linken Strassenrand) kam (vgl. pag. 79 Z. 47 ff.; pag. 80 Z. 85). Sie nahm aber wahr, dass der Pick-up (bereits) im I.________-Weg stand.