__ überein. Dass genügend Beweismittel existieren sollen, welche zeigten, dass die Aussagen von E.________ nicht verlässlich seien, ist im Lichte des Ausgeführten unrichtig. Nicht gefolgt werden kann jedoch der (soeben mit dem Zeitablauf erklärten) nachträglichen Schilderung des Zeugen, der Pick-up sei zunächst eine Zeit lang auf der H.________-Strasse gestanden. Dem Argument schliesslich, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen haben soll, weil sie sich nicht mit der Kritik der Verteidigung auseinandergesetzt habe, folgt die Kammer mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.6 nicht.