75 Z. 88 f.). - Nach der erfolgten Klärung des «ob» bleibt der Vollständigkeit halber zu erörtern, wann der Beschuldigte zu E.________ gesagt hat: «Di hani gseh dr ander nid». Am 2. September 2015 führte er aus, er habe mit dem Beschuldigten sprechen können, als die Ambulanz die Betreuung des Motorradfahrers übernommen habe; der Beschuldigte habe sich Vorwürfe gemacht und zu ihm den obengenannten Satz gesagt (pag. 85 Z. 84 ff.). Am 8. Juni 2017 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dies seien so ziemlich die ersten Worte gewesen, als sie miteinander gesprochen hätten (pag. 90 Z. 58 f.).