90 Z. 66 ff.). Diese Aussage bezieht sich (hochwahrscheinlich einzig) auf den Kollisionszeitpunkt und nicht darauf, was der Zeuge gesehen hat, als er zurück zur Unfallstelle kam. Zwar ist der Kollisionsort im Bereich einer Kreuzung, doch ist es mit Blick auf die Grösse des Pick-ups einerseits und die Breite der Strasse andererseits insgesamt wenig stimmig, wenn der Zeuge ausführt, ein Auto hätte problemlos noch passieren können (pag. 584 Z. 10 f. auch pag. 35). Die Strasse ist eher schmal, was ebenfalls besser zur Erkenntnis passt, dass der Beschuldigte erst auf dem I.________-Weg wieder zum Stehen kam.