18) bzw. dass der Beschuldigte den Pick-up «von ihm aus gesehen am linken Strassenrand» gehabt habe (pag. 84 Z. 42 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Pick-up sofort nach dem Unfall im I.________-Weg abstellte. Auch bei der Staatsanwaltschaft führte E.________ aus: «Ich erinnere mich nicht genau, wo der Pickup stand, als es zur Kollision kam. D.h. ich weiss nicht genau, wie weit er über der Mittellinie stand. Er stand aber über der Mittellinie. Entscheidend ist ja auch die Aussage, dass er mich gesehen hat und den Anderen nicht. Deshalb muss er gefahren sein, wenn er steht, dann würde er so etwas nicht sagen» (pag. 90 Z. 66 ff.).