584 Z. 9 f.). Ähnlich sagte er vor der Vorinstanz aus, der Pick-up sei mit der Front mindestens einen Drittel auf der Gegenfahrbahn gewesen und erst danach habe er umparkiert (pag. 320 Z. 24 f.). Allerdings kommt die Kammer zum Schluss, dass er dieses Bild erst nachträglich – erklärbar mit dem längeren Zurückliegen des Unfalls und damit, dass es ein dynamisches Geschehen war – konstruiert haben muss. Bei den zeitnahen beiden Einvernahmen sagte E.________ nämlich aus, dass der Pick-up den Straf- und Zivilkläger getroffen habe, als er links abgebogen sei (pag. 18) bzw. dass der Beschuldigte den Pick-up «von ihm aus gesehen am linken Strassenrand» gehabt habe (pag.