_ kritisiere die Gedanken der Verteidigung, ist unbehelflich. Ferner ergibt es durchaus Sinn, hat der Zeuge erst beim Engnis angehalten und umgekehrt, musste er doch zuerst abbremsen. Wie auch von der Verteidigung erwähnt, fuhr er mit rund 80 km/h. - Beim Kollisionsort legte sich E.________ insofern fest, als dieser auf der Fahrbahn des Motorradfahrers gewesen sei (pag. 85 Z. 90-95). Oberinstanzlich sagte er aus, der Pick-up sei – als er (E.________) zurück zur Unfallstelle gekommen sei – mit dem linken Vorderrad und einem Teil der Haube über der Mittellinie gestanden (pag. 584 Z. 9 f.).