- Der Zeuge sagte entgegen der Ansicht der Verteidigung nie, er habe den Kollisionsort gesehen. Vielmehr erklärt er, er habe realisiert, dass der Pick-up angefahren sei und im Rückspiegel habe er dann «etwas Oranges» (pag. 84 Z. 38 f.) bzw. «Teile» (pag. 319 Z. 33 f.) herumfliegen sehen bzw. es «klepfen» gehört (pag. 90 Z. 54; pag. 583 Z. 22 f.). Offenbar schloss er daraus (korrekterweise), dass der Beschuldigte das Abbiegemanöver nach links nach dem Anfahren eingeleitet hatte. Das Vorbringen des Beschuldigten, E.________ kritisiere die Gedanken der Verteidigung, ist unbehelflich.