Es war dies das erste Mal, dass der Beschuldigte mit seiner angeblichen Aussage konfrontiert wurde. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei hatte der Beschuldigte die Aussagen verweigert und bei der zweiten liess die Verteidigung diesen Vorhalt wegen angeblicher Unzulässigkeit nicht zu, worauf die Frage nicht gestellt wurde (pag. 71 Z. 88-94). Ob es tatsächlich «unzulässig» gewesen wäre, diese Frage zu stellen, kann hier offengelassen werden; es erscheint aber doch als fraglich. - E.________ sagte konstant aus, dass der Pick-up zuerst eingespurt an der Mittelinie gestanden und dann angefahren sei, nachdem er ihn passiert habe.