- Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Zeuge die soeben erwähnte Äusserung des Beschuldigten erfunden haben könnte. Die stete Verwendung der direkten Rede bei dieser Aussage (Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und in den gerichtlichen Hauptverhandlungen) stellt ein starkes Realkennzeichen dar, das für einen selbsterlebten Vorgang spricht.