Wenn der Beschuldigte nicht losgefahren wäre, hätte er sich nicht erklären müssen. Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe das Gesicht des Straf- und Zivilklägers (aufgrund der tiefstehenden Sonne) gesehen. Das mag sein, kann aber ebenso gut nach dem Losfahren gewesen sein; so wäre immer noch erklärbar, weshalb der Beschuldigte gesagt hatte, er habe einzig E.________ gesehen (und ihn entsprechend ohne loszufahren durchgelassen). - Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Zeuge die soeben erwähnte Äusserung des Beschuldigten erfunden haben könnte.