11.3.2 Aussagen von E.________ - Die Aussage von E.________, der Beschuldigte habe ihm auf der Unfallstelle gesagt, «Di hani gseh, aber dr anger nid», weist klar auf ein Übersehen des herannahenden zweiten Motorradfahrers hin und damit auf ein begonnenes Abbiegen des Beschuldigten. Oder mit den Aussagen des Zeugen: «Deshalb muss er gefahren sein, wenn er steht, dann würde er so etwas nicht sagen» (pag. 90 Z. 69 f.). Wenn der Beschuldigte nicht losgefahren wäre, hätte er sich nicht erklären müssen.