Grundsätzlich ist festzustellen, dass keine Aussage «fehlerlos» war bzw. ist, was aber erstens menschlich und zweitens notorisch ist. Abgesehen von derartigen erklärbaren Unstimmigkeiten ergibt sich für die Kammer aufgrund der Aussagen ein klares Bild zum Sachverhalt. Darauf ist nachfolgend einzugehen: