Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand am 8. Juni 2017, also ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall statt. Die Zeugin bestätigte vorerst ihre Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hatte und wollte keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Von Bedeutung sind sodann folgende Passagen (pag. 80 Z. 68 ff.): F: Auf Vorhalt von RA D.________ der Skizze (Plan des Unfallortes) und auf Frage RA D.________: Können Sie die Kollisionsstelle ankreuzen? A: Der Pickup stand in der Nebenstrasse „M.________" und der Motorradfahrer lag im Feld. Wo die Kollision stattgefunden hat, kann ich nicht sagen. F: Auf Vorhalt von RA D.__