19 11.2.2 K.________ K.________ fuhr wie E.________ und der Straf- und Zivilkläger von J.________ in Richtung G.________, wobei sie einem roten Renault Mégane gefolgt sei, der unmittelbar hinter dem zweiten Motorradfahrer – also dem Straf- und Zivilkläger – gefahren sei. K.________ wurde im Vorverfahren zweimal befragt, nämlich am 19. August 2015 durch die Polizei und am 8. Juni 2017 durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen von K.________ richtig zusammen (pag. 363 f.). Diese hatte sich auf den Zeugenaufruf hin gemeldet (pag.