Indes genügen sie zum Nachweis des angeklagten Sachverhaltes auch nicht. Wenn es möglich erscheint, dass die Kollision ausserhalb der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers erfolgt ist, könnte ohne andere Beweismittel nicht auf einen Nachweis des Anklagesachverhalts geschlossen werden, ohne die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz «in dubio pro reo» zu verletzen. Entscheidend ist deshalb die Würdigung der Aussagen der befragten Personen.