«Eine solche starke Lenkbewegung des Privatklägers unmittelbar vor dem Aufprall würde eher auf einen breiteren Kollisionswinkel […] hindeuten […].» Die objektiven Beweismittel erbringen somit keinen Nachweis, dass sich die Kollisionsstelle ausserhalb der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers ereignet hat. Indes genügen sie zum Nachweis des angeklagten Sachverhaltes auch nicht.