Das Gutachten des DTC belegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten gerade nicht, dass die Kollision höchstwahrscheinlich bei der Fahrbahnmitte stattgefunden habe. Ferner bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz nicht festgehalten hatte, dass eine starke Lenkbewegung automatisch auf einen breiteten Kollisionswinkel schliessen lasse (vgl. aber Bemerkung des DTC-Gutachters vom 3. Juli 2019 [pag. 458]). Die Vorinstanz führte nämlich bloss aus: «Eine solche starke Lenkbewegung des Privatklägers unmittelbar vor dem Aufprall würde eher auf einen breiteren Kollisionswinkel […] hindeuten […].