Dies auch deshalb nicht, weil eine Kollision mit einem flacheren Winkel noch nicht zwingend voraussetzt, dass sich die Kollision auf der Mittelinie und nicht bereits in der Fahrbahn des Straf- und Zivilkläger ereignete. Hätte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im letzten Moment noch erblickt und das Steuer nach rechts gezogen, könnte sich der Kollisionspunkt dennoch auf der Fahrbahn des Motorradfahrers befinden bei gleichzeitig flachem Kollisionswinkel und entsprechendem Auslaufverhalten des Motorrades.