11.1.6 Fazit Die objektiven Beweismittel sind für sich allein zur Bestimmung des Kollisionspunkts nicht genügend. Immerhin sind sie geeignet, einen Rahmen eines möglichen Kollisionsbereichs abzustecken. Mit der Dokumentation des UTD und dem Gutachten des DTC muss dabei von einem Bereich zwischen Mittelinie und einem Bruchteil der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers – nach Einschätzung des DTC ein Drittel von dessen Fahrbahn – ausgegangen werden. Davon geht auch der Beschuldigte aus.