Bei raschem Loslassen der Kupplung «hüpft» der Wagen ca. 30 Zentimeter in Fahrtrichtung, bei langsamem Loslassen ohne Gas zu geben rund 70 Zentimeter. Anzunehmen, dass der Beschuldigte mit eingeschaltetem Untersetzungsgetriebe (4LO) gefahren wäre, ist ferner realitätsfremd. Damit bleibt bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Unfallversion ungeklärt, warum das Fahrzeug des Beschuldigten schliesslich in die abgeänderte Endlage im – wie gesehen minim erhöhten – I.________-Weg gekommen ist.