Nachdem der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben hatte, er habe vor der Kollision die Kupplung gerückt und einen Gang eingelegt gehabt und nach der Kollision habe er vor Schreck alles losgelassen und das Auto habe sich in den I.________-Weg hineinbewegt (pag. 316 Z. 22 ff.) sowie nachdem das Gutachten des DTC diese Fahrweise namentlich bei einem Fahrzeug mit einem drehmomentstarken Dieselmotor als durchaus möglich bezeichnet hatte (pag. 459), beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern mit der Prüfung dieser Möglichkeit an einem typgleichen Fahrzeug Nissan Navara.