17 Mittellinie gestellt wird, um dem minimalen Winkel zu entsprechen, dies genau genommen nicht mit einem korrekten Einspuren übereinstimmen kann, sondern offensichtlich mit einem begonnen Abbiegemanöver, und zwar sowohl bei der 11°- wie auch bei der 17°-Variante (296 und 297). Insbesondere bei der Minimalvariante (pag. 297) müsste der Straf- und Zivilkläger – wenn der Pick-up vollständig gerade zur Mittellinie gedacht wird – im Moment der Kollision deutlich auf der Fahrbahn des Beschuldigten gefahren sein.