Als solches hat es den Wert einer Parteibehauptung, die wie jede andere der Beweiswürdigung unterliegt. Dass der Privatgutachter die Position des Beschuldigten einnimmt, ergibt sich aus der Gutachtensergänzung vom 3. Juli 2019, worin er die Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Urteils als nicht erklärbar kritisiert (pag. 458). Das ändert aber nichts daran, dass sich die Kammer mit der Argumentation auseinanderzusetzen hat. Das DTC-Gutachten kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Kollisionsort nicht genau festgestellt werden könne.