Darin wird festgehalten, dass bei beiden Fahrzeugen keine technischen Mängel hätten festgestellt werden können, welche schon vor dem Unfall bestanden hätten und zu einer Fehlfunktion und damit zum Unfall geführt haben könnten. Zum Pick-up wurde ausgeführt, dass dieser über ein manuelles Schaltgetriebe mit sechs Gängen verfüge und das Gaspedal selbständig in die 0-Stellung zurückgegangen sei. Ferner ist auf den Fotografien (insb. pag. 41 und 35) erkennbar, dass es beim Linksabbiegen von der H.________-Strasse (Richtung J.________) in den I.________-Weg tendenziell ein wenig «bergauf» geht (vgl. dazu sogleich E. 11.1.5).