11.1.3 Bericht des UTD (pag. 22 ff.) Der UTD wurde beigezogen, weil kurz nach dem Unfall die Art und Schwere der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers noch unbekannt waren. Zudem bestanden Unklarheiten in Bezug auf die Lokalisierung des Kollisionspunktes (pag. 24). Nach vor Ort rekonstruierter Position der beiden Fahrzeuge und Versuch einer Ermittlung der Kollisionsstellung durch 3D-Scan kam der UTD zum Schluss, dass es aufgrund der veränderten Unfallendposition des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht möglich sei, die exakte Position der beiden Fahrzeuge bei der Kollision zu beurteilen.