Er sei in seinen Aussagen frei gewesen, im Gegensatz zum Beschuldigten, der im Verfahren die angeklagte Partei sei. Es sei verständlich, dass beschuldigte Personen nach einem derartigen Vorfall teilweise versuchten, etwas zu konstruieren. Der Beschuldigte habe zum Teil aber abstruse Angaben gemacht. Festzustellen sei, dass er die entlastenden Tatsachen noch sehr präsent haben will, nicht aber die belastenden. So wisse der Beschuldigte angeblich nicht mehr, dass er zu E.________ gesagt habe, ihn habe er gesehen, nicht aber den Straf- und Zivilkläger. Ebenfalls sei die angebliche Erinnerungslücke betreffend Automatikgetriebe /