Dieses Beweisergebnis sei nachvollziehbar. E.________ habe das Kerngeschehen bei allen Einvernahmen gleich geschildert. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb er seine Aussagen hätte erfinden sollen. Er habe glaubhaft ausgesagt, wie er im Rückspiegel gesehen habe, dass der Pick-up abgebogen und anschliessend etwas Oranges durch die Luft geflogen sei. Zudem habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert «Di hani gseh, dr anger nid» und sich Vorwürfe gemacht. Dieser spontanen Aussage unmittelbar nach dem Ereignis sei viel Gewicht beizumessen. Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ zu Recht als glaubhaft eingestuft.