Dies gelte erst recht, wenn man wie der Beschuldigte vor dem Schreckmoment – der Kollision – bereits gebremst habe. Wenn der Beschuldigte versuche, den Umstand, dass er bis zur Hauptverhandlung verschwiegen habe, dass er einen handgeschalteten Wagen gefahren sei, in ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verdrehen, mache er sich beinahe lächerlich. Die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Dieses Beweisergebnis sei nachvollziehbar.