Diesen Umstand habe die Vorinstanz pflichtgemäss gewürdigt, ebenso wie die lebensfremde Behauptung, dass der Beschuldigte vor Schreck Kupplung und Bremse losgelassen habe und sein Fahrzeug selber angefahren und in den I.________-Weg gefahren sei. Wer bereits in einer vergleichbaren Situation gewesen sei, wisse, dass in einem Schreckmoment die Bremse gedrückt und nicht losgelassen werde. Dies gelte erst recht, wenn man wie der Beschuldigte vor dem Schreckmoment – der Kollision – bereits gebremst habe.