Je grösser der Kollisionswinkel sei, desto mehr befinde sich der Kollisionspunkt auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte blende aus, dass die Kratzspuren am hinteren Trittbrett dadurch entstanden seien, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Aufprall mit dem linken Teil der Lenkstange am linken Scheinwerfer des Autos nach links gezogen worden sei. Die Ausführungen, wonach die Sonne den Straf- und Zivilkläger geblendet haben müsse, seien Unterstellungen. Selbst das Gutachten des DTC komme zum Schluss, dass eine Blendung nicht möglich gewesen sei.