10.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers 10.2.1 Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 Der Straf- und Zivilkläger lässt vorbringen, die Vorinstanz habe korrekt ausgeführt, dass wenn man den Aussagen des Beschuldigten glauben würde, daraus ein grösserer Kollisionswinkel resultieren würde, denn durch eine heftige Lenkbewegung nach rechts verschiebe sich die Fahrzeuglängsachse des Motorrads tendenziell ebenfalls nach rechts, womit wiederum der Kollisionswinkel grösser werde. Je grösser der Kollisionswinkel sei, desto mehr befinde sich der Kollisionspunkt auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers.