Dass er so positiv aufgetreten sei, verdiene Respekt. Es sei logisch, dass das Bedürfnis bestehe, einen Schuldigen zu suchen. Hier aber handle es sich um ein Strafverfahren. Manchmal müsse akzeptiert werden, dass nicht geklärt werden könne, was exakt passiert sei. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er auf die Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers gefahren sei. Es bleibe anzumerken, dass gegen den Straf- und Zivilkläger ebenfalls ein Strafverfahren – wegen ungenügenden Rechtsfahrens – eröffnet worden sei. Dieses sei sistiert.