Der Beschuldigte müsse nicht beweisen, an welchem Ort die Kollision stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass die Kollision auf der Fahrbahn des Beschuldigten stattgefunden habe. Folgende Aussage des Beschuldigten überzeuge: Er sei mit dem Pick-up an der Mittellinie gestanden. Er habe den Blinker gesetzt und eventuell die Räder eingespurt. Dann sei der Straf- und Zivilkläger mit dem Motorrad nähergekommen und er, der Beschuldigte, habe diesem in die Augen geschaut. Diese einzigartige Schilderung habe einen hohen Beweiswert. Diese Beobachtung sei vor dem Unfall gewesen, deshalb sei sie haften geblieben.