Der Zeuge schlussfolgere selber, dass der Beschuldigte losgefahren sei und deshalb er, E.________, gesehen habe, wie es gekracht habe. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen. In einem Rückspiegel eines Motorrades erkenne man nicht viel. Auch schaue man nicht so oft in den Rückspiegel. An der oberinstanzlichen Verhandlung habe E.________ ausgeführt, wie viel der Pick-up in die Gegenfahrbahn geragt habe. Er habe bloss vom Vorderrad und einem Teil der Haube gesprochen. Auch habe er ausgesagt, der Pick-up habe sich während seiner Retourfahrt auf dem Motorrad nicht bewegt.