Darum blieben einzig die Aussagen des Beschuldigten und von E.________. Die Vorinstanz habe Letzteren als glaubwürdig angesehen. Allerdings seien die Aussagen von E.________ mit Vorsicht zu geniessen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt: E.________ wolle seine Beobachtungen während seiner Fahrt mit 80 km/h in einem kleinen Rückspiegel seines Motorrads gesehen haben. Es möge sein, dass er oft in den Rückspiegel schaue. Allerdings sei zu bedenken, dass er das Motorrad hinter ihm und die weiteren Fahrzeuge nicht bewusst wahrgenommen habe.