Der Kollisionspunkt befinde sich im Bereich der Mittellinie bis zu einem Drittel in der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers. Der Kollisionspunkt sei aber eher an der Mittellinie, weil dies mit den Spuren besser übereinstimme. Es sei angenommen worden, dass der Straf- und Zivilkläger mit 65 km/h gefahren sei, der Beschuldigte mit 0-3 km/h. Das Gutachten sei das einzige objektive Beweismittel. Die Zeugen F.________ und K.________ hätten zum Unfallhergang nichts sagen können. Der Straf- und Zivilkläger könne sich nicht an den Unfall erinnern. Darum blieben einzig die Aussagen des Beschuldigten und von E.________.