sen der Pedale in Bewegung gesetzt. Es sei in dubio pro reo vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. In der schriftlichen Replik ergänzt der Beschuldigte, die Gegenpartei führe aus, dass die Kratzspuren am hinteren Trittbrett dadurch entstanden seien, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Aufprall mit dem linken Teil der Lenkstange am linken Scheinwerfer des Autos nach links gezogen worden sei. Diese Aussage werde durch den Bericht des KTD aber nicht gestützt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Kratzer am linksseitigen Trittbrett des Pick-ups vermutlich vom linken Fussraster des Motorrades stammen würden.